1.1 Die vertraglichen Beziehungen zwischen der TBG mbH (nachfolgend TBG) regeln sich ausschließlich nach den nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen unter Ausschluss Allgemeiner Geschäftsbe-dingungen des Mieters, soweit TBG solchen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. 2. Vertragsschluss 2.1 Alle Angebote von TBG sind freibleibend. Sämtliche Aufträge und Abschlüsse gelten erst als angenommen, wenn TBG eine Auftragsbestätigung an den Kunden versandt hat. 2.2 Der Umfang der Leistungen von TBG ergibt sich aus der Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Mietbedingungen. TBG ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen. 2.3 Änderungen und Ergänzungen der Vertragsleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 3. Mietzins, Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 3.1 Die Höhe des Mietzinses einschließlich der Kosten für die Gestellung der dafür benötigten Mitarbeiter von TBG (Bedienpersonal) bestimmen sich nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung des Mietgegenstandes. Diese stellt TBG gemäß Preisliste gesondert in Rechnung (Nebenkosten). 3.2 Sämtliche von TBG genannten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.3 Der Mietzins ist sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Nebenkosten werden nach Ablauf der Mietzeit gesondert abgerechnet. 3.4 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von TBG ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters zulässig. 3.5 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruhen die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegen-ansprüche handelt. 4. Mietdauer 4.1 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen des Mietvertrages mit vorheriger Zustimmung von TBG verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. 4.2 Haben die Parteien keine Mietzeit vereinbart, endet der Mietvertrag durch Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter TBG die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage vorher schriftlich anzeigt. 4.3 Gibt der Mieter –auch unverschuldet- nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer den Mietgegenstand nicht an TBG zurück, ist TBG berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. 4.4 Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. TBG kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Kündigt TBG den Vertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an TBG herauszugeben. 5. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes 5.1 TBG überlasst dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaigen Mängel zu prüfen. Er hat zudem zu prüfen, ob das Fahrzeug dem angeforderten Zweck entspricht und mit allen hierfür erforderlichen Papieren ausgestattet ist. Offensichtliche Mängel sind bei Übergabe zu rügen, ansonsten sind Gewährleistungsansprüche hieraus ausgeschlossen. 5.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Öffnungszeiten im gereinigten Zustand zurückzugeben. Verschmutzungen und Beschädigungen hat der Mieter vor Rückgabe zu beseitigen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßen Zustand zurück, ist TBG berechtigt, nach mündlicher oder schriftlicher Ankündigung, den Gegenstand auf Kosten des Mieters in den vertagsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. 5.3 Auf schriftliches Verlangen des Mieters führt TBG den Rücktransport des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters durch, in der Regel am folgenden Werktag. Den genauen Abholungstermin legt TBG in der schriftlichen Bestätigung des Rücktransportauftrages an den Mieter fest. Die Erteilgung eines Rücktransportauftrages lässt die vertraglichen Pflichten des Mieters unbeführt.
5.4 Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Vertragslaufzeit nicht an TBG zurück, ist TBG berechtigt, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. 6. Berechtigte Fahrer, Nutzung, Pflichten 6.1 Der Mieter bzw. seine angestellten Berufskraftfahrer müssen bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. 6.2 Der Mieter hat das Fahrzeug ordnungsgemäß und verkehrsüblich zu nutzen, und zwar ausschließich zum vereinbarten Mietzweck. Der Einsatz im Ausland ist unzulässig. Eine Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen. 6.3 Insoweit Gegenstand des Mietvertrages auch die Überlassung des Bedienungspersonals ist von TBG ist, darf das Fahrzeug ausschließlich vom Bedienpersonal betrieben werden. 6.4 Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biodieselöl, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum Kraftstoff erfolgt. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen erfolgen ausschließlich durch TBG. TBG ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 6.5 Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Vorausetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme. 6.6 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen. 6.7 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. 6.8 Der Mieter hat bei allen Unfällen unverzüglich den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. 6.9 Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen teilen verschlossen zu halten und das Lenkradschloss einzurasten. Beim Verlassen des Fahrzeugs sind Fahrzeugschlüssel und –papiere mitzuführen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. 7. Mängel 7.1 Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter TBG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu verterten hat, werden von TBG auf eigene Kosten beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels. 7.2 TBG übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann. 8. Haftung des Vermieters 8.1 TBG bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeugs zu gewährleisten sowie reservierte Fahrzeuge vereinbarungsgemäß bereitzustellen. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von TBG liegende und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Streik, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden TBG für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. 8.2 Vorbehaltlich der Regelung im nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung von TBG wie folgt beschränkt: TBG haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden und für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Mietvertrag; TBG haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von TBG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 9. Haftung des Mieters 9.1 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Haftungsregeln für während der Dauer des Mietverhältnisses entstandene Schäden am Mietgegenstand oder den Verlust des Mietgegenstands einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung, begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert. 9.2 Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. 10. Sicherungsabtretung 10.1 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. 11. Besondere Bedingungen für das Bedienpersonal 11.1 Mit der Gestellung von Mitarbeitern von TBG werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und den Mitarbeitern der TBG begründet. 11.2 Die für die Bedienung des Geräts gestellten Mitarbeiter von der TBG sind nicht zum Inkasso berechtigt. Mitarbeiter der TBG sind ebenso wenig ermächtigt, Vertragsänderungen für und gegen TBG zu vereinbaren. 11.3 Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Bedienungspersonal gilt der Mieter als Unternehmer i.S.d. VOB. TBG ist nicht Subunternehmer des Mieters. 11.4 Der tägliche Mindestabrechnungszeitraum für die gestellten Mitarbeiter beträgt 8 Stunden. Diese werden auch berechnet, wenn die Gestellungsdauer von dem Mieter nicht genutzt wird. An- und Abfahrtszeiten gelten als Arbeitszeit. Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind mit TBG abzustimmen und gesondert zu berechnen. Der Mieter verpflichtet sich, Mitarbeiter von TBG nur während der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen. 11.5 Abrechnungsgrundlage sind die vom Bedienungspersonal gefertigten Stundenzettel. Diese sind durch einen zeichnungsberechtigten Verantwortlichen des Mieters zu unterzeichnen. Neben der Unterschrift ist der Name des Unterzeichners in Blockschrift leserlich zu ergänzen. 11.6 Die Mitarbeiter von TBG sind generell in der Lage, das gemietete Gerät ordnungsgemäß zu bedienen. Von der Eignung des Mitarbeiters für den konkreten Einsatz hat sich der Mieter selbst zu überzeugen. Etwaige Beanstandungen sind TBG innerhalb des ersten Tages der Mietzeit mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung kann der Mieter den Austausch des Mitarbeiters verlangen und ggf. nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von drei Tagen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche hat der Mieter nicht. Verletzt der Mieter seine Prüfungs- oder Rügepflicht, stehen ihm keinerlei Ansprüche gegen TBG zu. 11.7 Das Bedienungspersonal darf nur zur Bedienung des Gerätes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die bei oder anlässlich der Tätigkeit des Bedienungspersonals verursacht werden, haftet TBG nur dann, wenn TBG das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Fehlt es an einem Auswahlverschulden von TBG, hat der Mieter ein Verschulden des Mitarbeiters wie eigenes Verschulden zu vertreten. 11.8 Der Mieter hat die Mitarbeiter von TBG in die mit den vermieteten Geräten durchzuführenden Tätigkeiten umfassend einzuweisen und zu überwachen. Der Mieter ist verpflichtet, hinsichtlich der Mitarbeiter von TBG die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts in seinem Betrieb einzuhalten. Der Mieter übernimmt es, die Mitarbeiter von TBG mit den geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und die erforderliche Arbeitsschutzausrüstung sowie Einrichtungen der Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen. Sofern die Mitarbeiter von TBG bei ihrer Tätigkeit chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder eine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften auszuführen haben, ist TBG vor Abschluss des Vertrages darüber zu informieren. Verletzt der Mieter diese Informationspflicht, ist TBG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen und die Mitarbeiter sofort von der Baustelle abzuziehen. Arbeitsunfälle sind TBG, der für ihre Mitarbeiter zuständigen Berufsgenossenschaft sowie der für den Betrieb des Mieters zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen. 11.9 Der Mieter hat TBG vor Abschluss des Vertrages über etwaige besondere Umstände und Risiken (insbesondere Leitungsverläufe) in Kenntnis zu setzen. Treten während des Einsatzes nicht bekannt gemachte Risiken auf, ist TBG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen und die Mitarbeiter von der Baustelle sofort abzuziehen. Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. 12. Datenschutz 12.1 Der Mieter erklät sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden. 13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort 13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht). 13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Titz. 13.3 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist Titz. 14. Allgemeine Bestimmungen 14.1 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages haben schriftlich zu erfolgen. 14.2 Sollten einzelen Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die Bestimmungen davon im übrigen nicht berührt. Stand 06/2009
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